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Satzung
der
Fördergesellschaft RadioMuseum Köln e.V.

§ 1 Name und Sitz

    1.1 Die Gesellschaft führt den Namen:

Fördergesellschaft RadioMuseum Köln

    1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.

    1.3 Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
          Zusatz e.V.

§ 2 Ziele und Zweck der Gesellschaft

    2.1 Die Gesellschaft setzt sich als Forschungs- und Bildungsinstitut  folgende wesentliche
          Aufgaben.

    2.2 Zusammentragen aller Informationen, Druckerzeugnisse, produzierten Geräte, O-Töne
          (Stimmen und Musik), die seit der Rundfunk- und Tonbandentwicklung in Deutschland,
           speziell auch in der Kölner Medienlandschaft, erstellt worden sind.

    2.3 Die Förderung der Kunst und Kultur dieser Epoche, verbunden mit der Rekonstruktion
          der Forschung und Wissenschaft (Rundfunkhistorie), sollen Basis für eine Begegnungs-
           stätte werden für Jung und Alt (Jugend und Senioren), die sich an der vergangenen
           Entwicklung informieren und weiterbilden kann.

    2.4 Die Förderung der Jugend zur Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, für das
           Rundfunk- und Telekommunikations-wesen. So soll die Jugend in Seminaren angeleitet
           werden, die Grundkenntnisse und Voraussetzung dieses Berufszweiges zu erlangen.
           Es soll später auch ein Jugendwettbewerb mit einem Förderpreis jährlich ausgeschrieben
          werden.

    2.5 Bis zur späteren Gründung eines Museums (Zweckbetrieb) sammelt die Gesellschaft alle
           Geräte,  Druckerzeugnisse, Originalstimmen oder Musik, die seit der Rundfunkentwicklung
          erstellt oder gebaut wurden, restauriert diese und stellt sie dann dem Museum zur Verfügung.

    2.6 Ferner soll internationale Völkerverständigung aufgebaut werden, indem man Austausch
           weltweit mit anderen Fördervereinen, Museen, Geschichtsinstituten, Historikern aufbaut
           und evtl. Geräte oder Sonstiges austauscht.

    2.7 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die spätere Gründung eines RadioMuseums in
           Köln, in der die breite Öffentlichkeit das Ergebnis der jahrelangen Sammlung erleben kann.
           Alle Geräte sollen funktionsbereit restauriert werden.

    2.8 Die Gesellschaft ist nach Paragraph 55 Absatz 1 AO selbstlos tätig.
           Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

          Alle der Gesellschaft zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
           werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

    3.1 Die Gesellschaft verfolgt, ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne
           des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

    3.2 Mittel der Fördergesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße formulierte Ziele verwendet
           werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
          dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
          begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

    4.1 Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft
           zu fördern.
         a) natürliche Personen
         b) juristische Personen   (Gesellschaften, rechtskräftige Vereine und andere Institutionen =
              korporative Mitgliedschaft )

    4.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt.

    4.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

    4.4 Der Gründer, Heribert Wüstenberg, wird bei der Gründung der Gesellschaft auf Lebenszeit
          Ehrenmitglied mit vollem Stimmrecht. Damit soll der Dank für die jahrelange Aufbauarbeit
           für die Fördergesellschaft zum Ausdruck gebracht werden.

    4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt sowie Ausschluß oder Tod sowie
           Auflösung der Gesellschaft. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand,
           unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist jeweils zum Kalenderjahr zu erklären.

    4.6 Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten,
           kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung
           mit 2/3 Mehrheit aus der Gesellschaft fristlos ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

    5.1 Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren
           Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist
           spätestens am 1. April eines jeden Jahres fällig. Im übrigen werden die satzungsgemäßen
           Aufgaben auch aus Spendenmitteln finanziert.

§ 6 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

    6.1 Die Mitgliederversammlung

    6.2 Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

    7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
           Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von 30 Tagen vorher
          schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Ladungsfrist beginnt
           mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
          Es gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft
          schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

    7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
          seinem Stellvertreter einzuberufen:

      a) wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt
      b) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich verlangt.
          Die Einladung hat ebenfalls durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Vertreter
           mit 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

    7.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
           Die Ausübung des Stimmrechts kann einem anderen Mitglied durch schriftliche Vollmacht
          überlassen werden, ist jedoch auf höchsten 3 Vollmachten beschränkt.

    7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
           stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, so wählt die
           Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
          Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
           Tagesordnung geändert oder auch ergänzt werden.

    7.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
           vertreten ist. Im anderen Fall kann binnen einer Woche eine neue Mitgliederversammlung
           einberufen werden, die dann mit den vertretenen Mitgliedern beschlussfähig ist.

    7.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      a) Wahl des Vorstandes
      b) Änderung der Satzung
      c) Ausschluß von Mitgliedern
      d) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes des Vorsitzenden
      e) Entlastung des Vorstandes
      f) Wahl des Kassenprüfers
      g) Auflösung der Gesellschaft

    7.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu a), d), e) und f) werden mit einfacher Mehrheit
           der abgegebenen vertretenen Stimmen gefasst, Beschlüsse zu b) und g) bedürfen einer
           Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft.
           Paragraph 33 Absatz 1 Satz 2 BGB wird dadurch nicht berührt.

    7.8 Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, Datum und der Zeit der Versammlung sowie des
          Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
           Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer der Gesellschaft zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

    8.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei gemeinsam die Gesellschaft
           rechtlich vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
           Ein Vorstandsmitglied wird zum Geschäftsführer bestimmt.

    8.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
           Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
          Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
           Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

    8.3 Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

    8.4 Der Vorstand erhält keine Bezüge, lediglich entstandene Auslagen für den Verein
          werden ersetzt.

    8.5 Der Vorstand darf Ausgaben pro Jahr in Höhe von 2 Jahresetats tätigen, die ausschließlich
           dem satzungsgemäßen Zweck dienen müssen.
           Der Jahresetat entspricht den Mitgliederzahlen mal Mitgliedsbeiträgen.
           Spenden dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

§ 9 Auflösung

    9.1 Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gesellschaft mit der notwendigen
          Mehrheit, so hat der letzte Vorstand die Auflösung durchzuführen.

    9.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das gesamte Vereins-
          vermögen an den Medienverein:
                              Bild und Ton Colonia e.V., Schifferstr. 9, 50735 Köln,
           der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 10 Schlußbestimmung

          Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des BGB

 

 

 

 

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