§ 1 Name und Sitz
1.1 Die Gesellschaft führt den Namen:
Fördergesellschaft RadioMuseum
Köln
1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.
1.3 Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt dann den
Zusatz e.V.
§ 2 Ziele und Zweck der Gesellschaft
2.1 Die Gesellschaft setzt sich als
Forschungs- und Bildungsinstitut folgende wesentliche
Aufgaben.
2.2 Zusammentragen aller Informationen,
Druckerzeugnisse, produzierten Geräte, O-Töne
(Stimmen
und Musik), die seit der Rundfunk- und Tonbandentwicklung in Deutschland,
speziell auch in der Kölner Medienlandschaft, erstellt
worden sind.
2.3 Die Förderung der Kunst und
Kultur dieser Epoche, verbunden mit der Rekonstruktion
der Forschung
und Wissenschaft (Rundfunkhistorie), sollen Basis für eine
Begegnungs-
stätte werden für Jung und Alt (Jugend und Senioren),
die sich an der vergangenen
Entwicklung informieren und weiterbilden kann.
2.4 Die Förderung der Jugend zur
Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, für
das
Rundfunk- und Telekommunikations-wesen. So soll die Jugend
in Seminaren angeleitet
werden, die Grundkenntnisse und Voraussetzung dieses Berufszweiges
zu erlangen.
Es soll später auch ein Jugendwettbewerb mit einem
Förderpreis jährlich ausgeschrieben
werden.
2.5 Bis zur späteren Gründung
eines Museums (Zweckbetrieb) sammelt die Gesellschaft alle
Geräte, Druckerzeugnisse, Originalstimmen oder Musik,
die seit der Rundfunkentwicklung
erstellt
oder gebaut wurden, restauriert diese und stellt sie dann
dem Museum zur Verfügung.
2.6 Ferner soll internationale Völkerverständigung
aufgebaut werden, indem man Austausch
weltweit mit anderen Fördervereinen, Museen, Geschichtsinstituten,
Historikern aufbaut
und evtl. Geräte oder Sonstiges austauscht.
2.7 Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch die spätere Gründung eines RadioMuseums in
Köln, in der die breite Öffentlichkeit das Ergebnis
der jahrelangen Sammlung erleben kann.
Alle Geräte sollen funktionsbereit
restauriert werden.
2.8 Die Gesellschaft ist nach Paragraph
55 Absatz 1 AO selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle der Gesellschaft zufließenden Mittel dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Gesellschaft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Die Gesellschaft verfolgt, ausschließlich
und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenverordnung.
3.2 Mittel der Fördergesellschaft
dürfen nur für satzungsgemäße formulierte
Ziele verwendet
werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jeder werden, der
gewillt ist, die satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft
zu fördern.
a) natürliche Personen
b) juristische
Personen (Gesellschaften, rechtskräftige Vereine
und andere Institutionen =
korporative Mitgliedschaft )
4.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt.
4.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
4.4 Der Gründer, Heribert Wüstenberg,
wird bei der Gründung der Gesellschaft auf Lebenszeit
Ehrenmitglied
mit vollem Stimmrecht. Damit soll der Dank für die jahrelange
Aufbauarbeit
für die Fördergesellschaft zum Ausdruck gebracht werden.
4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch
freiwilligen Austritt sowie Ausschluß oder Tod sowie
Auflösung der Gesellschaft. Der Austritt ist durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand,
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist jeweils
zum Kalenderjahr zu erklären.
4.6 Bei Vorliegen besonderer Gründe,
insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten,
kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß
der Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit aus der Gesellschaft
fristlos ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
5.1 Zur Erfüllung der satzungsmäßigen
Aufgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren
Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird. Der Mitgliedsbeitrag ist
spätestens am 1. April eines jeden Jahres fällig.
Im übrigen werden die satzungsgemäßen
Aufgaben auch aus Spendenmitteln finanziert.
§ 6 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
6.1 Die Mitgliederversammlung
6.2 Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet alle zwei Jahre statt.
Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer
Frist von 30 Tagen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte
einberufen. Die Ladungsfrist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag.
Es gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied der Gesellschaft
schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
seinem Stellvertreter
einzuberufen:
a) wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt
b) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder der Gesellschaft dies
schriftlich verlangt.
Die
Einladung hat ebenfalls durch den Vorsitzenden des Vorstandes
oder seinem Vertreter
mit 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen.
7.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechts kann einem anderen Mitglied durch
schriftliche Vollmacht
überlassen werden, ist jedoch auf
höchsten 3 Vollmachten beschränkt.
7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert,
so wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluß
der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder auch ergänzt werden.
7.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
vertreten ist. Im anderen Fall kann binnen einer Woche eine
neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die dann mit den vertretenen Mitgliedern
beschlussfähig ist.
7.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Wahl des Vorstandes
b) Änderung der Satzung
c) Ausschluß von Mitgliedern
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes des Vorsitzenden
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Kassenprüfers
g) Auflösung der Gesellschaft
7.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu a), d), e) und f) werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen vertretenen Stimmen gefasst, Beschlüsse
zu b) und g) bedürfen einer
Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten
Mitglieder der Gesellschaft.
Paragraph 33 Absatz 1 Satz 2 BGB wird dadurch nicht berührt.
7.8 Beschlüsse sind unter Angabe
des Ortes, Datum und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses
in einer Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer der Gesellschaft
zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern,
von denen zwei gemeinsam die Gesellschaft
rechtlich vertreten. Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte.
Ein Vorstandsmitglied wird zum Geschäftsführer bestimmt.
8.2 Die Vorstandsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
8.3 Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung
geben.
8.4 Der Vorstand erhält keine Bezüge,
lediglich entstandene Auslagen für den Verein
werden ersetzt.
8.5 Der Vorstand darf Ausgaben pro
Jahr in Höhe von 2 Jahresetats tätigen, die ausschließlich
dem satzungsgemäßen Zweck dienen müssen.
Der Jahresetat entspricht den Mitgliederzahlen mal Mitgliedsbeiträgen.
Spenden dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
§ 9 Auflösung
9.1 Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung
der Gesellschaft mit der notwendigen
Mehrheit, so hat der letzte
Vorstand die Auflösung durchzuführen.
9.2 Bei Auflösung des Vereins
oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das gesamte Vereins-
vermögen
an den Medienverein:
Bild und Ton Colonia e.V., Schifferstr. 9, 50735 Köln,
der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden hat.
§ 10 Schlußbestimmung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften
des BGB